Nach Beschluß der Hauptversammlung vom 11. März 1983

§ 1
Gründung, Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde am 10. Juni 1966 in Hotel „Zum Prinzen Karl“ in Weidenau gegründet. Er betrachtet sich als Nachfolger des im Jahre 1918 gegründeten und 1936 im Jagdschutzverein Siegerland aufgegangenen Gebrauchshundvereins Siegerland. Der Verein führt den Namen

Jagdgebrauchshundverein Siegerland e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Siegen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein macht sich zur Aufgabe, für die Erhaltung, Förderung und Verbreitung qualifizierter Jagdgebrauchshunde aller Rassen zu sorgen, die vom Jagdgebrauchshundverband vorgeschriebenen Prüfungen abzuhalten sowie der Kreisgruppe Siegerland im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen bei der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach den Vorschriften der Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen behilflich zu sein, die Jägerschaft für die Haltung und sachgemäße Führung des Jagdgebrauchshundes zu gewinnen und sie damit bei der Erfüllung ihrer jagdgesetzlichen Verpflichtungen (§ 28 LJG NRW) zu unterstützen, insbesondere die diesbezüglichen Aufgaben der Kreisgruppe Siegerland, die Bestandteil der Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen ist, in enger Zusammenarbeit mit ihr wahrzunehmen. Die Mitglieder des Vereins versprechen, Weidgerechtigkeit zu üben und Jagdkameradschaft zu pflegen.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und die Verfolgung politischer Interessen sind von seiner Tätigkeit ausgeschlossen. Der Verein unterwirft sich den geltenden Bestimmungen des Gesetzgebers über die Gemeinnützigkeit (Gemeinnützigkeitsverordnung).


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind; weiterhin auch juristische Personen, Vereine und Gemeinschaften, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke gemäß § 2 der Satzung zu erwarten ist. Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste im Vereinsinteresse auf Vorschlag des Vorstandes mit Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.


§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein geschieht durch einen eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) an den Schriftführer. Über das Aufnahmeersuchen entscheidet der erweiterte Vorstand. Gründe für eine eventuelle Nichtaufnahme können diejenigen sein, die gemäß § 6c einen Ausschluß rechtfertigen. Die Namen der neu aufgenommenden Mitglieder sind jeweils in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Einsprüche gegen den Verbleib eines Mitglieds im Verein sind unter Nennung der Gründe schriftlich an den Vorstand einzureichen.


§ 6
Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann und mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu erklären ist,
  3. durch Ausschluß. Dieser erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden durch einstimmigen Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied

die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen in grober Weise verletzt,

das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,

unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins begeht,

gröblich gegen die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit verstößt,

vom Vorstand des Vereins der Tierquälerei bezichtigt wird und gleichzeitig wegen eines solchen Deliktes von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig bestraft wurde, gegen die Ehrenordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes oder des Jagdgebrauchshundeverbandes verstößt, der sich die Mitglieder mit Anerkennung dieser Satzung unterwerfen.

Ein Ausschluß kann ferner stattfinden, wenn ein Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt und die zu Beitragszwecken erhobene Nachnahme nicht einlöst.

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung dieses Rechtes. Hierüber entscheidet nach Anhörung des Ehrenmitgliedes die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.


§ 7
Beiträge

Der jährliche Beitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind am 1. Januar jeden Jahres fällig. Bis 1. April nicht eingegangene Beiträge können vom Kassenwart nach vorheriger einmaliger Aufforderung per Nachnahme erhoben werden.

In Ausnahmefällen, wie besonderen Härtefällen, kann der Vorstand den Beitrag von einzelnen Mitgliedern ermäßigen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 8
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1966.


§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem

  1. Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer
  5. jeweiligen Obmann für das Gebrauchshundewesen der Kreisgruppe Siegerland-Wittgenstein im LJV von NRW

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

  1. Vorsitzende
  2. stellvertretende Vorsitzende
  3. Kassenwart


Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.

Im Innenverhältnis regelt der Vorstand seine Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.

Dem Vorstand obliegt die Planung und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält nur Ersatz für seine baren Auslagen, die er im Vereinsinteresse verauslagt, wie Fahren zu Prüfungen, Tagungen, Hauptversammlungen des JGHV etc.


§ 11
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens 5 Beisitzern. Beisitzer soll nach Möglichkeit je ein Mitglied aus einem Hegering der Kreisgruppe Siegerland sein.


§ 12
Mitgliederversammlung

Der Verein hält innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ab.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins statt.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Änderung der Satzung, welche jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann
  5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse prüfen.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.

Die der Mitgliederversammlung obliegenden Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Wahlen des erweiterten Vorstandes sind alle 3 Jahre vorzunehmen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.  Sämtliche Wahlen müssen geheim erfolgen wenn es nur von einem der Anwesenden verlangt wird. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstage unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Vertretungen sind nur aus wichtigem Grunde und aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann nur durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Vertretungen übernehmen.


§ 13
Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden – soweit in der Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag.

Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern entscheidet bei Stimmengleichheit jedoch das Los.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder desselben anwesend sind.

Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder desselben anwesend sind.

Über die Beschlüsse, die in den Versammlungen (Vorstandssitzungen, Sitzungen des erweiterten Vorstandes, Mitgliederversammlungen) getroffen werden, ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung durch Einschreiben einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Ein Antrag auf Auflösung muß jedoch mindestens von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unterstützt werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins gelangt das restliche Vermögen desselben an den Jagdgebrauchshund-Verband oder wird, falls das nicht möglich ist, einer Einrichtung gemeinnütziger Art übereignet.

Erfüllung und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Siegen.

Die Satzung wurde von der Hauptversammlung am 11. März 1983 beschlossen und genehmigt.

Unser Verein

Am 10. Juni 1966 wurde der Jagdgebrauchshundverein Siegerland e.V. von aktiven Jägern und Hundeführern ins Leben
gerufen und hat inzwischen 233 Mitglieder (Stand 2012). Ziel unseres Vereins ist es, der heimischen Jägerschaft gut
ausgebildete und geprüfte Jagdhunde aller Rassen zur Verfügung zu stellen.

In unterschiedlichen Lehrgängen werden jedes Jahr Hund und auch Hundeführer/in auf die verschiedenen Prüfungen vorbereitet.
Die Ausrichtung der Verbandsprüfungen wie VJP, HZP, VGP sowie die Bringtreueprüfungen und auch die Leistungszeichen Vbr. usw.
werden nach der Prüfungsordnung des JGHV von unserem Verein vorgenommen.
Im Auftrag der Kreisjägerschaft Siegerland-Wittgenstein richtet unser Verein jährlich eine Brauchbarkeitsprüfung aus.
Bzgl. entsprechender Termine lohnt immer ein Blick in unseren Jahreskalender.

Seit 2005 können über den JGV geprüfte Jagdhunde für Drück- oder Treibjagden vermittelt werden.

Wenn Sie mehr über unsere Vereinsgeschichte wissen möchen, geht es auf Seite 2 weiter.

Wie Sie unserem Verein beitreten,  erfahren Sie auf dieser Homepage am unteren, rechten Ende - oder direkt hier.


Am 10. Juni 1966 wurde der Jagdgebrauchshundverein Siegerland e.V. von aktiven Jägern und Hundeführern gegründet.

Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung vom 10.06.1966 im Hotel „Zum Prinzen Karl“ in Weidenau

 Dr. Klaus-Bertram Müller, Weidenau  Carl Delorme, Siegen
 Dr. Walter Katz, Brauersdorf  Berg, Lippe
 Gustav Irle  Josef Kettermann, Trupbach
 Karl Heitze, Niederdielfen  Kurt Moll, Meiswinkel
 Toni Schmidt, Weidenau  Günter Engert, Geisweid
 Albert Klappert, Weidenau  Alfred Büdenbender, Geisweid
 Robert Rosenthal, Weidenau  Norbert Neuser, Niederdielfen
 Arnold Neuser, Wilgersdorf  Heinrich Engert, Geisweid
 Hermann Oppermann, Siegen  Gerhard Jost, Wilgersdorf
 Dr. Werner Schmidt, Weidenau  Horst Endner, Eiserfeld
 H. Krumm, Eiserfeld  GÜnter Kölsch, Oberdielfen
 Diederichs, Obersdorf  Gustav Scheld, Flammersbach
 Ernst Schneider, Siegen  Günter Heupel, Niederdielfen
 Franz Schneider, Salchendorf  Heinz-Helmut Klappert, Weidenau
 Erna Brehm, Flammersbach  Hans Brehm, Flammersbach
 Heinz Reeh, Buchen  

 

Der Vorgängerverein, Gebrauchshundverein Siegerland, wurde 1918 von dem Vorsitzenden der Siegerländer Jägerschaft,
Herrn Bergassessor Fr. Schleifenbaum und seinen Jagdfreunden gegründet. Der Verein führte insgesamt 9 VGP’en durch,
die meisten in Siegen, die letzte 1932 in Alchen. In der Blütezeit hatte der Verein 240 Mitglieder, 1934 waren es nur noch 17 Mitglieder.
Durch die NS-Reformen wurde der Verein 1936 gezwungen, sich dem Jagdschutzverein Siegerland anzuschließen, der aber
im JGHV (von 1936 – 1945 Reichsbund Deutsches Hundewesen) nicht vertreten war und somit auch nicht in dem nachfolgenden
JGHV (angeschlossen dem Reichsbund Deutsche Jägerschaft) angeschlossen war. Nach dem Krieg wurde zunächst kein neuer Verein gegründet.

Im Jahr 1963 schlossen sich passionierte Hundeführer im Siegerland mit dem Verein der Jäger des Dillkreises zusammen, und gründeten
die „Jagdkynologische Arbeitsgemeinschaft der Kreisgruppen Siegerland und Dillkreis“. Die Nachbarn aus Hessen waren bereits seit 1963 Mitglied im JGHV.

Federführend waren damals Oberförster Erich Harras, Forsthaus Kalteiche und Dr. Klaus Bertram Müller, Jagdpächter des Reviers Wilgersdorf.

Die Revierverhältnisse und der Wildbesatz Anfang der 60iger Jahre im Siegerland waren zur Ausbildung eines vielseitigen Jagdgebrauchshund
noch recht gut. In Wilgersdorf waren z.B. noch mehrere Ketten Rebhühner und auf einer Waldtreibjagd wurden noch an die 50 Hasen geschossen.

 
Es wurden Übungstage durchgeführt, man traf sich an Wochenenden in Wilgersdorf und in Revieren des Dillkreises.
Da ein Prüfungsgewässer fehlte, ließ Dr. Klaus Bertram Müller einen Teich bauen. Das Ufer brachte aber keinen ausreichenden Schilfgürtel und ist
nach den heutigen Prüfungsanforderungen zu klein.
 
Von 1963 bis 1966 arbeitete man mit den Dillkreisjägern zusammen. Ein Jahr nach Vereinsgründung, 1967, fand die erste VGP statt – Richterobmann war Erich Harras.

Bis 1971 wurde jährlich eine VGP durchgeführt, zwei davon zusammen mit den Dillkreisjägern. Prüfungsort waren Wilgersdorf und Kalteiche.
Die Verbandsjugendprüfungen und die VGP-Fächer im Feld und am Wasser wurden in Niederwildrevieren und an Teichen, die Vereinsmitglieder
und befreundete Jagdpächter zur Verfügung stellten, durchgeführt.

 

Hundeführerlehrgänge, wie sie heute durchgeführt werden, gab es zu dieser Zeit nicht. Die Übungstage in Wilgersdorf waren eine lockere
Zusammenkunft und galten eher der Vorbereitung der Hunde für die Verbandsprüfungen.

 
Unter dem Vorsitz von Benno Büdenbender ab 1980 wurden nun Führerlehrgänge angeboten, einige Jahre später auch durch einen bezahlten
externen Lehrgangsleiter (Herrn Naunheim). Die Lehrgänge wurden zuerst am Sportplatz Netphen, später an der Grillhütte Frohnhausen abgehalten.
 
2001 wurde Christian Braach zum 1. Vorsitzenden gewählt. Ebenfalls 2001 übernahm Stefan Becker (verstorben am 15.3.2011) die Vorbereitungslehrgänge
für Verbandsprüfungen der Vorstehhundrassen und Hubertus Neuser die Führerlehrgänge für Stöberhundrassen.
Silke Herling führte die jährlichen Prägungsspieltage für Welpen ein, die später auch von Christian Braach und Christa Bieler in Dreis-Tiefenbach abgehalten wurden.
Die Stöberhundgruppe betreut Hubertus Neuser seit 2005.

verein1

Seit August 2008 ist der JGV Siegerland im Internet mit einer Homepage vertreten. Die Einrichtung und Betreuung bis 2013 übernahm Jutta Böcking.
Seit 2014 wird die Homepage von Annette Becker betreut.

verein homepage 
Auf die längste Amtszeit als Obmann für das Gebrauchshundwesen der LJV Kreisgruppe Siegerland konnte Friedhelm Bruch zurückblicken. Er war auch die längste Zeit Lehrgangsleiter. Friedhelm Bruch hat insgesamt 28 Brauchbarkeitsprüfungen für die Kreisgruppe ausgerichtet.  
 

Übersicht aller bisherigen Vorstände des Jagdgebrauchshundvereins Siegerland e.V.

Name 1. Vors. 2. Vors. Schriftf. Kassenw. Obmann f. Jagdgebrauchs-hundewesen
Dr. Klaus Müller 1966 - 1980 1980 - 2001
Carl Delorme 1966 - 1977
Benno Büdenbender 1980 - 2001 1977 - 1980
Werner Gräbener  1983 - 2010  2009 - 2022
Friedhelm Bruch - 2005
Kurt Becker 1973- 2001
Stefan Becker 2001 - 2011
Christian Braach 2001 -
Helga Strehlau 2001 -
Reinhold Klenner 2005 - 2009
Petra Diehl-Löttert  2010 -
Josef Paul Jendrek 2013 - 2016
Hubertus Neuser 2016 -
 2023 -

Unterkategorien