Nach Beschluß der Hauptversammlung vom 11. März 1983
§ 1
Gründung, Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 10. Juni 1966 in Hotel „Zum Prinzen Karl“ in Weidenau gegründet. Er betrachtet sich als Nachfolger des im Jahre 1918 gegründeten und 1936 im Jagdschutzverein Siegerland aufgegangenen Gebrauchshundvereins Siegerland. Der Verein führt den Namen
Jagdgebrauchshundverein Siegerland e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Siegen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein macht sich zur Aufgabe, für die Erhaltung, Förderung und Verbreitung qualifizierter Jagdgebrauchshunde aller Rassen zu sorgen, die vom Jagdgebrauchshundverband vorgeschriebenen Prüfungen abzuhalten sowie der Kreisgruppe Siegerland im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen bei der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach den Vorschriften der Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen behilflich zu sein, die Jägerschaft für die Haltung und sachgemäße Führung des Jagdgebrauchshundes zu gewinnen und sie damit bei der Erfüllung ihrer jagdgesetzlichen Verpflichtungen (§ 28 LJG NRW) zu unterstützen, insbesondere die diesbezüglichen Aufgaben der Kreisgruppe Siegerland, die Bestandteil der Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen ist, in enger Zusammenarbeit mit ihr wahrzunehmen. Die Mitglieder des Vereins versprechen, Weidgerechtigkeit zu üben und Jagdkameradschaft zu pflegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und die Verfolgung politischer Interessen sind von seiner Tätigkeit ausgeschlossen. Der Verein unterwirft sich den geltenden Bestimmungen des Gesetzgebers über die Gemeinnützigkeit (Gemeinnützigkeitsverordnung).
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind; weiterhin auch juristische Personen, Vereine und Gemeinschaften, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke gemäß § 2 der Satzung zu erwarten ist. Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste im Vereinsinteresse auf Vorschlag des Vorstandes mit Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5
Aufnahme von Mitgliedern
Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein geschieht durch einen eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) an den Schriftführer. Über das Aufnahmeersuchen entscheidet der erweiterte Vorstand. Gründe für eine eventuelle Nichtaufnahme können diejenigen sein, die gemäß § 6c einen Ausschluß rechtfertigen. Die Namen der neu aufgenommenden Mitglieder sind jeweils in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Einsprüche gegen den Verbleib eines Mitglieds im Verein sind unter Nennung der Gründe schriftlich an den Vorstand einzureichen.
§ 6
Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann und mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu erklären ist,
- durch Ausschluß. Dieser erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden durch einstimmigen Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied
die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen in grober Weise verletzt,
das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins begeht,
gröblich gegen die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit verstößt,
vom Vorstand des Vereins der Tierquälerei bezichtigt wird und gleichzeitig wegen eines solchen Deliktes von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig bestraft wurde, gegen die Ehrenordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes oder des Jagdgebrauchshundeverbandes verstößt, der sich die Mitglieder mit Anerkennung dieser Satzung unterwerfen.
Ein Ausschluß kann ferner stattfinden, wenn ein Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt und die zu Beitragszwecken erhobene Nachnahme nicht einlöst.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung dieses Rechtes. Hierüber entscheidet nach Anhörung des Ehrenmitgliedes die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 7
Beiträge
Der jährliche Beitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind am 1. Januar jeden Jahres fällig. Bis 1. April nicht eingegangene Beiträge können vom Kassenwart nach vorheriger einmaliger Aufforderung per Nachnahme erhoben werden.
In Ausnahmefällen, wie besonderen Härtefällen, kann der Vorstand den Beitrag von einzelnen Mitgliedern ermäßigen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1966.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
- jeweiligen Obmann für das Gebrauchshundewesen der Kreisgruppe Siegerland-Wittgenstein im LJV von NRW
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
- Vorsitzende
- stellvertretende Vorsitzende
- Kassenwart
Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.
Im Innenverhältnis regelt der Vorstand seine Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.
Dem Vorstand obliegt die Planung und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält nur Ersatz für seine baren Auslagen, die er im Vereinsinteresse verauslagt, wie Fahren zu Prüfungen, Tagungen, Hauptversammlungen des JGHV etc.
§ 11
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens 5 Beisitzern. Beisitzer soll nach Möglichkeit je ein Mitglied aus einem Hegering der Kreisgruppe Siegerland sein.
§ 12
Mitgliederversammlung
Der Verein hält innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ab.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins statt.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung, welche jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse prüfen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
Die der Mitgliederversammlung obliegenden Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Wahlen des erweiterten Vorstandes sind alle 3 Jahre vorzunehmen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Sämtliche Wahlen müssen geheim erfolgen wenn es nur von einem der Anwesenden verlangt wird. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstage unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Vertretungen sind nur aus wichtigem Grunde und aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. Ein Mitglied kann nur durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Vertretungen übernehmen.
§ 13
Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden – soweit in der Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag.
Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern entscheidet bei Stimmengleichheit jedoch das Los.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder desselben anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder desselben anwesend sind.
Über die Beschlüsse, die in den Versammlungen (Vorstandssitzungen, Sitzungen des erweiterten Vorstandes, Mitgliederversammlungen) getroffen werden, ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung durch Einschreiben einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Ein Antrag auf Auflösung muß jedoch mindestens von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unterstützt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins gelangt das restliche Vermögen desselben an den Jagdgebrauchshund-Verband oder wird, falls das nicht möglich ist, einer Einrichtung gemeinnütziger Art übereignet.
Erfüllung und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Siegen.
Die Satzung wurde von der Hauptversammlung am 11. März 1983 beschlossen und genehmigt.